Impressumspflicht – Roß und Reiter nennen, sonst droht die Abmahnfalle

Impressumspflicht

Was im Impressum einer Webseite oder eines Newsletters enthalten sein muss, darüber können Sie sich direkt an der Quelle in § 5 „Allgemeine Informationspflichten“ des Telemediengesetzes TMG informieren, bundesrecht.juris.de/tmg/__5.html
Das Impressum muss alle Informationen enthalten,die es ermöglichen, mit Ihnen direkt Kontakt aufzunehmen, dazu kommen noch Informationen, die Geschäftsleute sowieso in ihrer Geschäftspost nennen müssen, z.B die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer.

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